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STK 2025 51

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Landesverweisung

Schwyz ·STK · 2026-08-03 · Deutsch SZ
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 A.________ wird des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D.________, begangen im Zeitraum 7. August 2023 bis 9. August 2023, schuldig gesprochen.

E. 1a Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), eventualiter we- gen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; Vi- act. 2). Die verfahrensleitende Strafgerichtsvizepräsidentin dispensierte den Beschul- digten mit Schreiben vom 15. Mai 2025 auf entsprechendes Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 (Vi- act. 21 und 22). Sodann erkannte das Strafgericht mit Urteil vom 22. Mai 2025 was folgt (an- gef. Urteil):

E. 2 A.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von 173 Tagen Untersuchungshaft, be- straft.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

E. 4 Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird ab- gesehen.

E. 5 % seit dem 9. August 2023 zu bezahlen. Die Zivilforderung redu- ziert sich um den Betrag, welcher der D.________ aus den be- schlagnahmten Vermögenswerten im Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten E.________ zugesprochen wird.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 37’233.70 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6’060.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 20’000.00 Total Fr. 63’293.70 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

E. 7 Amtliche Verteidigung

a) Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ bereits mit Fr. 16’000.--entschädigt wurde (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--Stundenansatz).

b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 4’000.-- (in- kl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 7a Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ bereits mit Fr. 16’000.--entschädigt wurde (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--Stundenansatz).

E. 7b Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 4’000.-- (in- kl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

E. 7c Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

E. 7d Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 8 [Zufertigung]

E. 9 [Rechtsmittelbelehrung]

b) Der Beschuldigte meldete am 30. Mai 2025 gegen das Urteil Berufung an (KG-act. 1 und 2) und reichte am 27. Oktober 2025 die Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein (KG-act. 3):

1. Die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom

22. Mai 2025 (SGO 2025 2) seien aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

3. Die Zivilforderung der D.________ sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss neu zu regeln.

5. Der amtlichen Verteidigerin seien die Aufwendungen in diesem Ver- fahren vollumfänglich zu entschädigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. November 2025 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrech- nung der bisher entstandenen Haft von 173 Tagen, zu bestrafen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 21. April 2026 zur Berufungsverhand- lung auf Dienstag, 2. Juni 2026 geladen (KG-act. 10). Die Verteidigerin bean- tragte am 19. Mai 2026 die Dispensation des Beschuldigten von der Beru- fungsverhandlung am 2. Juni 2026, weil er verhandlungsunfähig sei (KG- act. 19 und 19/1). In der Folge wurde das Verfahren mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. Mai 2026 einstweilen auf die Frage der Rechtmässigkeit der unterbliebenen Befragung des Beschuldigten durch die Vorinstanz sowie auf die Frage der Folgen der scheinbar bereits vorinstanzlich bestehenden und fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten beschränkt und

Kantonsgericht Schwyz 5 diesbezüglich schriftlich geführt. Die Parteien und die Vorinstanz erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungs- fall Verzicht angenommen werde (KG-act. 20).

2. a) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, das von der Verteidigung einge- reichte Arztzeugnis (KG-act. 19/1) sei nicht übersetzt worden, weshalb sie sich dazu nicht äussern könne. Die Verteidigerin sei aufzufordern, eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses einzureichen. Eventualiter werde beantragt, dass das Gericht die Eingabe übersetzen lasse. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sein soll, an der Berufungsverhandlung teilzu- nehmen, respektive dass er verhandlungsunfähig sei. Der Gefängnispsycho- loge Dr. F.________ habe den Beschuldigten in der Haft untersucht und ihn als hafterstehungsfähig erachtet, wobei Dr. F.________ ausgeführt habe, den Zustand des Beschuldigten engmaschig zu überwachen und die Staatsan- waltschaft zu kontaktieren, falls eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig würde. Eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte während der ganzen Haftdauer hafterstehungsfähig und somit auch einvernahmefähig gewesen sei. Der Beschuldigte sei sodann stets in Anwesenheit seiner Verteidigerin einvernommen worden. Diese habe nie eingewendet, dass der Beschuldigte einvernahmeunfähig sei. Die Staats- anwaltschaft habe gegen die Dispensation des Beschuldigten im vor- instanzlichen Verfahren nicht opponiert, da dieser während des ganzen Ver- fahrens keine Aussagen gemacht habe und seine Anwesenheit an der Haupt- verhandlung folglich nicht notwendig erschienen sei. Es lägen genügend Be- weise für die Erstellung des Sachverhalts vor, zu denen sich der Beschuldigte im Vorverfahren umfassend habe äussern können. Zudem sei ohnehin zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte auch an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung seine Aussage verweigern würde. Der Beschuldigte habe von sich aus die Dispensation beantragt und somit auf die ihm zustehenden Rech- te gemäss EMRK und BV verzichtet. Eine Rückweisung des Verfahrens an die

Kantonsgericht Schwyz 6 Vorinstanz zwecks Befragung des nicht aussagewilligen Beschuldigten, um lediglich festzustellen, dass dieser wiederum nichts aussagen werde, worauf- hin die Vorinstanz das genau gleiche Urteil fällen würde, stelle einen unnöti- gen Leerlauf dar. Der Beschuldigte sei damit einverstanden, dass das Verfah- ren ohne seine Aussagen geführt werde und er verzichte somit auf das Recht, von der Vorinstanz befragt zu werden. Eine Rückweisung sei nicht angezeigt. Die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten werde bestritten. Sodann stelle sich im Falle einer Verhandlungsunfähigkeit die Frage, ob das Kantons- gericht überhaupt auf die Berufung des Beschuldigten eintreten könne, da dieser das vorinstanzliche Urteil gar nicht habe erfassen können. Es sei frag- lich, ob anstelle des Willens des Beschuldigten der mutmassliche Wille der Verteidigerin treten könne. Ferner sei beim Strafgericht eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Verfügung vom 22. Mai 2026 einzuholen, um de- ren Überlegungen zur Dispensation des Beschuldigten zu erlangen (KG- act. 24).

b) Die Verteidigerin macht geltend, der Beschuldigte sei bereits an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen. An diesem Zustand habe sich gemäss aktuellem Arztzeugnis (KG-act. 19/1) bis heute nichts geändert. Aufgrund der wohl seit mehr als einem Jahr andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sei das Verfahren ohne Rückwei- sung einzustellen (KG-act. 25).

c) Die Vorinstanz und die Privatklägerin reichten keine Stellungnahmen ein.

3. a) Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatori- sches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im

Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil aus- nahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wie- derholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertrete- nen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die dem Gericht im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten, ist es an das Verbot der Reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Den Verfahrensbeteiligten ist Gele- genheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückwei- sungsentscheids zu äussern. Die kassatorische Erledigung durch Rückwei- sung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückwei- sung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines In- stanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; je mit Hinwei- sen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3) oder bei unvollständiger Be- handlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

Kantonsgericht Schwyz 8 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischen- fragen (Art. 339 Abs. 2–5 StPO) nimmt die Verhandlung mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft ihren Fortgang (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfah- rensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernah- men durch. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungs- grundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person einge- hend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfah- rens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Ver- teidigung und der Klärung des Sachverhalts dienen können. Es obliegt der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicher- zustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3). Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren erhoben wurden (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelver- fahren nach Art. 389 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur wiederholt, wenn Beweis- vorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 9 ches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befra- gung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; BGer 6B_492/2012 vom 22. Fe- bruar 2013 E. 2.4.1). In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, insbesondere von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; 143 IV 288 E. 1.4.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwin- gend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; 143 IV 288 E. 1.4.3; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

b) An der Hauptverhandlung hat die beschuldigte Person persönlich teilzu- nehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfah- rensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Ge- such hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist

Kantonsgericht Schwyz 10 (Art. 336 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger darf ein solches Gesuch nur mit aus- drücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen (Ramel, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17). Als wichtige Gründe für eine Dis- pensation kommen beispielsweise Krankheit oder Landesabwesenheit infrage, nicht aber die blosse berufliche Inanspruchnahme. Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person sind Dispensationsge- suche restriktiv zu beurteilen. Sie sind nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für die Beurteilung nicht notwendig ist. Dies ist nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa in Bagatellfällen und bei Ver- zicht auf Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO (Kantonsgericht Basel-Land, 460 18 195 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.2; Appellationsgericht Basel-Stadt, HB.2018.54 vom 13. Dezember 2018 E. 4.3.1; Obergericht Thurgau, RBOG 2016 Nr. 32 E. 2; Obergericht Zürich, UB130080 vom 31. Juli 2013 E. II.7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. A. 2023, Art. 336 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 336 StPO N 10; Ramel, a.a.O., Art. 336 StPO N 18; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.b).

4. a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte die Verteidigerin namens des Beschuldigten um dessen Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2025. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Haftentlassung nicht verbessert, er werde medizinisch betreut, befinde sich im Ausland und sei nicht verhandlungsfähig. Die Verteidigerin verwies zur Be- gründung auf das beigelegte Arztzeugnis vom 14. Mai 2025 in bulgarischer Sprache (Vi-act. 21). Die Gerichtsvizepräsidentin der Vorinstanz dispensierte den Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (Vi-act. 22). Die Vor-

Kantonsgericht Schwyz 11 instanz bestätigte die Dispensation des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung (Vi-act. 27, S. 2). Gemäss Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Verbrechen vor (Vi-act. 2; siehe vorne E. 1a; Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Er hätte daher grundsätzlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilneh- men müssen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO), sofern die Dispensation nicht zuläs- sigerweise erfolgte, was namentlich voraussetzt, dass die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich war (Art. 336 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwalt- schaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (angef. Urteil, S. 2). Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Angesichts der Höhe der beantragten und ausgesprochenen Sanktionen handelte es sich nicht um ei- nen Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wurde ausserdem ein Zeuge befragt (Vi-act. 27 S. 4 ff.), womit auch eine Beweisabnahme nach Art. 343 StPO erfolgte. Zwar machte der Be- schuldigte, wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte, während der gesamten Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb davon auszugehen war, dass er dies auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung getan hätte und aus seiner Befragung mithin kein grosser Erkenntnisgewinn für das Verfahren zu erwarten gewesen wäre, abgesehen vom persönlichen Eindruck. In Anbetracht des Umstands, dass die Bestim- mung von Art. 341 Abs. 3 StPO in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich zwingend ist, Dispensationsgesuche restriktiv zu beurtei- len sind und weder ein Bagatellfall vorliegt noch auf Beweiserhebungen nach Art. 343 StPO verzichtet wurde (vgl. vorne E. 3a–b), sowie in Nachachtung der erheblichen beantragten und ausgesprochenen Sanktionen gegen den Be- schuldigten, war dessen Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO dennoch erforderlich.

Kantonsgericht Schwyz 12

b) Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz bei der Dispensation des Be- schuldigten von der Hauptverhandlung auf ein von der Verteidigerin einge- reichtes angebliches Arztzeugnis in bulgarischer Sprache und kyrillischer Schrift (KG-act. 21–22 und KG-act. 27 S. 2). Aus diesem Arztzeugnis lässt sich ohne Übersetzung nicht entnehmen, ob es sich überhaupt um ein Arzt- zeugnis handelt und ob dieses für den Beschuldigten ausgestellt wurde. Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich verhandlungsunfähig war. Ohne weitere ärztliche Abklärung des Beschuldigten ist ein wichtiger Grund für eine Dispensation im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO weder glaubhaft noch erstellt. Selbst wenn die Anwesenheit des Beschuldigten an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung somit nicht erforderlich gewesen wäre, hätte sich eine Dispensation bei dieser Aktenlage nicht gerechtfertigt.

c) Weil die Dispensation des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzulässig war und die gerichtli- che Befragung des Beschuldigten gänzlich unterblieb (im Unterschied zu BGE 143 IV 408, siehe dort insbesondere E. 6.3.2), kann das Berufungsgericht nicht an eine prozesskonforme erstinstanzliche Hauptverhandlung sowie Be- fragung des Beschuldigten anknüpfen und diese nötigenfalls ergänzen (vgl. BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.2 i.V.m. E. 4.3; Kan- tonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc). Damit liegt ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat (Kantonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc; Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

d) Die Verteidigerin bringt vor, beim Beschuldigten habe bereits im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verhandlungsunfähigkeit bestanden, die nun seit mehr als einem Jahr andauere, weshalb das Verfah-

Kantonsgericht Schwyz 13 ren aufgrund fehlender Prozessfähigkeit ohne Rückweisung an die Vorinstanz einzustellen sei (KG-act. 25). Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Bei vorübergehender Verhandlungs- unfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesen- heit der Verteidigung durchgeführt. Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt (Art. 114 Abs. 1–3 StPO). Eine allfällige (fortdauernde) Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte Auswirkungen auf den damaligen Verfahrensverlauf gehabt (vgl. Art. 114 Abs. 1–3 StPO). Sodann weist das vorinstanzliche Urteil einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf (vgl. E. 4.c oben), an das nicht angeknüpft werden kann, weshalb die Frage einer bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils vorliegenden allfälligen (fortdauernden) Verhandlungsunfähigkeit des Be- schuldigten im Rahmen der Rückweisung durch die Vorinstanz zu prüfen ist.

e) Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Übersetzung des von der Vertei- digerin im Berufungsverfahren eingereichten Arztzeugnisses (KG-act. 19/1), der Antrag auf Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf die Berufung auf- grund einer allfällig vorliegenden fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sowie der Antrag, es sei bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Verfügung vom 22. Mai 2025 einzuholen, um de- ren Überlegungen zur Dispensation des Beschuldigten zu erlangen, sind auf- grund der Rückweisung an die Vorinstanz und die damit verbundene Prüfung einer allfälligen (fortdauernden) Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten gegenstandslos (KG-act. 24 Rz. 1, 9 und 10).

Kantonsgericht Schwyz 14

f) Der Beschuldigte erklärte betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils Berufung (KG-act. 3) und die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 4. Das an- gefochtene Urteil ist somit in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuhe- ben (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen erwuchs es in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 StPO).

g) Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ob allenfalls die Voraussetzungen für das Abwesenheitsver- fahren nach Art. 366 ff. StPO vorliegen oder aufgrund einer möglicherweise fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten das Strafverfahren zu sistieren bzw. einzustellen ist (Art. 114 Abs. 3 StPO), bleibt der Beurteilung der Vorinstanz überlassen.

5. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO; § 27 Nr. 16 GebO). Zu den Ver- fahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zu- sätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kos- tennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie ange-

Kantonsgericht Schwyz 15 messen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte keine Kostennote ein. Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (Kantonsgericht Schwyz, STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Entschädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht des 36-seitigen angefoch- tenen Urteils, der kurzen Berufungsanmeldung und -erklärung (KG-act. 2 und 3), der übrigen kurzen Eingaben der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5, 9, 19 und 24), der einseitigen Vernehmlassung (KG-act. 25) sowie in Nachachtung der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten, aber auch des auf die Fragen gemäss Verfügung vom 22. Mai 2026 beschränkten Ver- fahrens (KG-act. 20), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendun- gen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). aa) Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte somit keinen Antrag auf Entschädigung. Ebenso wenig bezifferte sie einen Entschädi- gungsanspruch. Ihr ist daher keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1 f.; Kantonsgericht Frei- burg, Urteil 502 2024 271 vom 27. Februar 2025, E. 5.2;

Kantonsgericht Schwyz 16 vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16). bb) Den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person hat die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nachdem die amtliche Verteidigerin vom Staat zu entschädigen ist (siehe vorne E. 5a) und keine sonstigen Aufwendungen, wirtschaftlichen Einbussen oder besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO) ersichtlich sind und der Beschuldigte solche ebenso wenig geltend macht, ist dem Beschuldigten keine weitere Entschädigung zuzusprechen;- beschlossen:

E. 9aa Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte somit keinen Antrag auf Entschädigung. Ebenso wenig bezifferte sie einen Entschädi- gungsanspruch. Ihr ist daher keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1 f.; Kantonsgericht Frei- burg, Urteil 502 2024 271 vom 27. Februar 2025, E. 5.2;

Kantonsgericht Schwyz 16 vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16).

E. 9bb Den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person hat die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nachdem die amtliche Verteidigerin vom Staat zu entschädigen ist (siehe vorne E. 5a) und keine sonstigen Aufwendungen, wirtschaftlichen Einbussen oder besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO) ersichtlich sind und der Beschuldigte solche ebenso wenig geltend macht, ist dem Beschuldigten keine weitere Entschädigung zuzusprechen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025 (SGO 2025 2) wird in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Kantonsgericht Schwyz 17
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Privatklägerin (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 4. August 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 3. August 2026 STK 2025 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. Mai 2025, SGO 2025 2);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Kantonsgericht Schwyz 2

1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), eventualiter we- gen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; Vi- act. 2). Die verfahrensleitende Strafgerichtsvizepräsidentin dispensierte den Beschul- digten mit Schreiben vom 15. Mai 2025 auf entsprechendes Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 (Vi- act. 21 und 22). Sodann erkannte das Strafgericht mit Urteil vom 22. Mai 2025 was folgt (an- gef. Urteil):

1. A.________ wird des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D.________, begangen im Zeitraum 7. August 2023 bis 9. August 2023, schuldig gesprochen.

2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von 173 Tagen Untersuchungshaft, be- straft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird ab- gesehen.

5. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 129’533.50 zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. August 2023 wird gutgeheissen und

Kantonsgericht Schwyz 3 A.________ wird, in solidarischer Haftung mit E.________, verpflich- tet, der D.________ den Betrag von Fr. 129’533.50 zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. August 2023 zu bezahlen. Die Zivilforderung redu- ziert sich um den Betrag, welcher der D.________ aus den be- schlagnahmten Vermögenswerten im Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten E.________ zugesprochen wird.

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 37’233.70 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6’060.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 20’000.00 Total Fr. 63’293.70 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

7. Amtliche Verteidigung

a) Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ bereits mit Fr. 16’000.--entschädigt wurde (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--Stundenansatz).

b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 4’000.-- (in- kl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

8. [Zufertigung]

9. [Rechtsmittelbelehrung]

b) Der Beschuldigte meldete am 30. Mai 2025 gegen das Urteil Berufung an (KG-act. 1 und 2) und reichte am 27. Oktober 2025 die Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein (KG-act. 3):

1. Die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom

22. Mai 2025 (SGO 2025 2) seien aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

3. Die Zivilforderung der D.________ sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss neu zu regeln.

5. Der amtlichen Verteidigerin seien die Aufwendungen in diesem Ver- fahren vollumfänglich zu entschädigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. November 2025 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrech- nung der bisher entstandenen Haft von 173 Tagen, zu bestrafen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 21. April 2026 zur Berufungsverhand- lung auf Dienstag, 2. Juni 2026 geladen (KG-act. 10). Die Verteidigerin bean- tragte am 19. Mai 2026 die Dispensation des Beschuldigten von der Beru- fungsverhandlung am 2. Juni 2026, weil er verhandlungsunfähig sei (KG- act. 19 und 19/1). In der Folge wurde das Verfahren mit prozessleitender Ver- fügung vom 22. Mai 2026 einstweilen auf die Frage der Rechtmässigkeit der unterbliebenen Befragung des Beschuldigten durch die Vorinstanz sowie auf die Frage der Folgen der scheinbar bereits vorinstanzlich bestehenden und fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten beschränkt und

Kantonsgericht Schwyz 5 diesbezüglich schriftlich geführt. Die Parteien und die Vorinstanz erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungs- fall Verzicht angenommen werde (KG-act. 20).

2. a) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, das von der Verteidigung einge- reichte Arztzeugnis (KG-act. 19/1) sei nicht übersetzt worden, weshalb sie sich dazu nicht äussern könne. Die Verteidigerin sei aufzufordern, eine beglaubigte Übersetzung des Arztzeugnisses einzureichen. Eventualiter werde beantragt, dass das Gericht die Eingabe übersetzen lasse. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sein soll, an der Berufungsverhandlung teilzu- nehmen, respektive dass er verhandlungsunfähig sei. Der Gefängnispsycho- loge Dr. F.________ habe den Beschuldigten in der Haft untersucht und ihn als hafterstehungsfähig erachtet, wobei Dr. F.________ ausgeführt habe, den Zustand des Beschuldigten engmaschig zu überwachen und die Staatsan- waltschaft zu kontaktieren, falls eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig würde. Eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte während der ganzen Haftdauer hafterstehungsfähig und somit auch einvernahmefähig gewesen sei. Der Beschuldigte sei sodann stets in Anwesenheit seiner Verteidigerin einvernommen worden. Diese habe nie eingewendet, dass der Beschuldigte einvernahmeunfähig sei. Die Staats- anwaltschaft habe gegen die Dispensation des Beschuldigten im vor- instanzlichen Verfahren nicht opponiert, da dieser während des ganzen Ver- fahrens keine Aussagen gemacht habe und seine Anwesenheit an der Haupt- verhandlung folglich nicht notwendig erschienen sei. Es lägen genügend Be- weise für die Erstellung des Sachverhalts vor, zu denen sich der Beschuldigte im Vorverfahren umfassend habe äussern können. Zudem sei ohnehin zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte auch an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung seine Aussage verweigern würde. Der Beschuldigte habe von sich aus die Dispensation beantragt und somit auf die ihm zustehenden Rech- te gemäss EMRK und BV verzichtet. Eine Rückweisung des Verfahrens an die

Kantonsgericht Schwyz 6 Vorinstanz zwecks Befragung des nicht aussagewilligen Beschuldigten, um lediglich festzustellen, dass dieser wiederum nichts aussagen werde, worauf- hin die Vorinstanz das genau gleiche Urteil fällen würde, stelle einen unnöti- gen Leerlauf dar. Der Beschuldigte sei damit einverstanden, dass das Verfah- ren ohne seine Aussagen geführt werde und er verzichte somit auf das Recht, von der Vorinstanz befragt zu werden. Eine Rückweisung sei nicht angezeigt. Die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten werde bestritten. Sodann stelle sich im Falle einer Verhandlungsunfähigkeit die Frage, ob das Kantons- gericht überhaupt auf die Berufung des Beschuldigten eintreten könne, da dieser das vorinstanzliche Urteil gar nicht habe erfassen können. Es sei frag- lich, ob anstelle des Willens des Beschuldigten der mutmassliche Wille der Verteidigerin treten könne. Ferner sei beim Strafgericht eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Verfügung vom 22. Mai 2026 einzuholen, um de- ren Überlegungen zur Dispensation des Beschuldigten zu erlangen (KG- act. 24).

b) Die Verteidigerin macht geltend, der Beschuldigte sei bereits an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen. An diesem Zustand habe sich gemäss aktuellem Arztzeugnis (KG-act. 19/1) bis heute nichts geändert. Aufgrund der wohl seit mehr als einem Jahr andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sei das Verfahren ohne Rückwei- sung einzustellen (KG-act. 25).

c) Die Vorinstanz und die Privatklägerin reichten keine Stellungnahmen ein.

3. a) Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatori- sches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im

Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil aus- nahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wie- derholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertrete- nen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die dem Gericht im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten, ist es an das Verbot der Reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Den Verfahrensbeteiligten ist Gele- genheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückwei- sungsentscheids zu äussern. Die kassatorische Erledigung durch Rückwei- sung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückwei- sung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines In- stanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; je mit Hinwei- sen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3) oder bei unvollständiger Be- handlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

Kantonsgericht Schwyz 8 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischen- fragen (Art. 339 Abs. 2–5 StPO) nimmt die Verhandlung mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft ihren Fortgang (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfah- rensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernah- men durch. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungs- grundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person einge- hend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfah- rens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Ver- teidigung und der Klärung des Sachverhalts dienen können. Es obliegt der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicher- zustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3). Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren erhoben wurden (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelver- fahren nach Art. 389 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur wiederholt, wenn Beweis- vorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 9 ches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befra- gung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; BGer 6B_492/2012 vom 22. Fe- bruar 2013 E. 2.4.1). In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, insbesondere von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; 143 IV 288 E. 1.4.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwin- gend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2; 143 IV 288 E. 1.4.3; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

b) An der Hauptverhandlung hat die beschuldigte Person persönlich teilzu- nehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfah- rensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Ge- such hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist

Kantonsgericht Schwyz 10 (Art. 336 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger darf ein solches Gesuch nur mit aus- drücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen (Ramel, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17). Als wichtige Gründe für eine Dis- pensation kommen beispielsweise Krankheit oder Landesabwesenheit infrage, nicht aber die blosse berufliche Inanspruchnahme. Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person sind Dispensationsge- suche restriktiv zu beurteilen. Sie sind nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für die Beurteilung nicht notwendig ist. Dies ist nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa in Bagatellfällen und bei Ver- zicht auf Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO (Kantonsgericht Basel-Land, 460 18 195 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.2; Appellationsgericht Basel-Stadt, HB.2018.54 vom 13. Dezember 2018 E. 4.3.1; Obergericht Thurgau, RBOG 2016 Nr. 32 E. 2; Obergericht Zürich, UB130080 vom 31. Juli 2013 E. II.7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. A. 2023, Art. 336 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 336 StPO N 10; Ramel, a.a.O., Art. 336 StPO N 18; zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.b).

4. a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte die Verteidigerin namens des Beschuldigten um dessen Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2025. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Haftentlassung nicht verbessert, er werde medizinisch betreut, befinde sich im Ausland und sei nicht verhandlungsfähig. Die Verteidigerin verwies zur Be- gründung auf das beigelegte Arztzeugnis vom 14. Mai 2025 in bulgarischer Sprache (Vi-act. 21). Die Gerichtsvizepräsidentin der Vorinstanz dispensierte den Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (Vi-act. 22). Die Vor-

Kantonsgericht Schwyz 11 instanz bestätigte die Dispensation des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung (Vi-act. 27, S. 2). Gemäss Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Verbrechen vor (Vi-act. 2; siehe vorne E. 1a; Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Er hätte daher grundsätzlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilneh- men müssen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO), sofern die Dispensation nicht zuläs- sigerweise erfolgte, was namentlich voraussetzt, dass die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich war (Art. 336 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwalt- schaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (angef. Urteil, S. 2). Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Angesichts der Höhe der beantragten und ausgesprochenen Sanktionen handelte es sich nicht um ei- nen Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wurde ausserdem ein Zeuge befragt (Vi-act. 27 S. 4 ff.), womit auch eine Beweisabnahme nach Art. 343 StPO erfolgte. Zwar machte der Be- schuldigte, wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte, während der gesamten Untersuchung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb davon auszugehen war, dass er dies auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung getan hätte und aus seiner Befragung mithin kein grosser Erkenntnisgewinn für das Verfahren zu erwarten gewesen wäre, abgesehen vom persönlichen Eindruck. In Anbetracht des Umstands, dass die Bestim- mung von Art. 341 Abs. 3 StPO in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich zwingend ist, Dispensationsgesuche restriktiv zu beurtei- len sind und weder ein Bagatellfall vorliegt noch auf Beweiserhebungen nach Art. 343 StPO verzichtet wurde (vgl. vorne E. 3a–b), sowie in Nachachtung der erheblichen beantragten und ausgesprochenen Sanktionen gegen den Be- schuldigten, war dessen Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO dennoch erforderlich.

Kantonsgericht Schwyz 12

b) Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz bei der Dispensation des Be- schuldigten von der Hauptverhandlung auf ein von der Verteidigerin einge- reichtes angebliches Arztzeugnis in bulgarischer Sprache und kyrillischer Schrift (KG-act. 21–22 und KG-act. 27 S. 2). Aus diesem Arztzeugnis lässt sich ohne Übersetzung nicht entnehmen, ob es sich überhaupt um ein Arzt- zeugnis handelt und ob dieses für den Beschuldigten ausgestellt wurde. Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich verhandlungsunfähig war. Ohne weitere ärztliche Abklärung des Beschuldigten ist ein wichtiger Grund für eine Dispensation im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO weder glaubhaft noch erstellt. Selbst wenn die Anwesenheit des Beschuldigten an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung somit nicht erforderlich gewesen wäre, hätte sich eine Dispensation bei dieser Aktenlage nicht gerechtfertigt.

c) Weil die Dispensation des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzulässig war und die gerichtli- che Befragung des Beschuldigten gänzlich unterblieb (im Unterschied zu BGE 143 IV 408, siehe dort insbesondere E. 6.3.2), kann das Berufungsgericht nicht an eine prozesskonforme erstinstanzliche Hauptverhandlung sowie Be- fragung des Beschuldigten anknüpfen und diese nötigenfalls ergänzen (vgl. BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3.2 i.V.m. E. 4.3; Kan- tonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc). Damit liegt ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat (Kantonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc; Kantonsgericht Schwyz, STK 2026 2 vom 4. Mai 2026 E. 3.a).

d) Die Verteidigerin bringt vor, beim Beschuldigten habe bereits im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verhandlungsunfähigkeit bestanden, die nun seit mehr als einem Jahr andauere, weshalb das Verfah-

Kantonsgericht Schwyz 13 ren aufgrund fehlender Prozessfähigkeit ohne Rückweisung an die Vorinstanz einzustellen sei (KG-act. 25). Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Bei vorübergehender Verhandlungs- unfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesen- heit der Verteidigung durchgeführt. Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt (Art. 114 Abs. 1–3 StPO). Eine allfällige (fortdauernde) Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte Auswirkungen auf den damaligen Verfahrensverlauf gehabt (vgl. Art. 114 Abs. 1–3 StPO). Sodann weist das vorinstanzliche Urteil einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf (vgl. E. 4.c oben), an das nicht angeknüpft werden kann, weshalb die Frage einer bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils vorliegenden allfälligen (fortdauernden) Verhandlungsunfähigkeit des Be- schuldigten im Rahmen der Rückweisung durch die Vorinstanz zu prüfen ist.

e) Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Übersetzung des von der Vertei- digerin im Berufungsverfahren eingereichten Arztzeugnisses (KG-act. 19/1), der Antrag auf Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf die Berufung auf- grund einer allfällig vorliegenden fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten sowie der Antrag, es sei bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Verfügung vom 22. Mai 2025 einzuholen, um de- ren Überlegungen zur Dispensation des Beschuldigten zu erlangen, sind auf- grund der Rückweisung an die Vorinstanz und die damit verbundene Prüfung einer allfälligen (fortdauernden) Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten gegenstandslos (KG-act. 24 Rz. 1, 9 und 10).

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f) Der Beschuldigte erklärte betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils Berufung (KG-act. 3) und die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 4. Das an- gefochtene Urteil ist somit in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuhe- ben (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen erwuchs es in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 StPO).

g) Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ob allenfalls die Voraussetzungen für das Abwesenheitsver- fahren nach Art. 366 ff. StPO vorliegen oder aufgrund einer möglicherweise fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten das Strafverfahren zu sistieren bzw. einzustellen ist (Art. 114 Abs. 3 StPO), bleibt der Beurteilung der Vorinstanz überlassen.

5. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO; § 27 Nr. 16 GebO). Zu den Ver- fahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zu- sätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kos- tennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie ange-

Kantonsgericht Schwyz 15 messen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte keine Kostennote ein. Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (Kantonsgericht Schwyz, STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Entschädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht des 36-seitigen angefoch- tenen Urteils, der kurzen Berufungsanmeldung und -erklärung (KG-act. 2 und 3), der übrigen kurzen Eingaben der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5, 9, 19 und 24), der einseitigen Vernehmlassung (KG-act. 25) sowie in Nachachtung der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten, aber auch des auf die Fragen gemäss Verfügung vom 22. Mai 2026 beschränkten Ver- fahrens (KG-act. 20), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendun- gen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). aa) Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte somit keinen Antrag auf Entschädigung. Ebenso wenig bezifferte sie einen Entschädi- gungsanspruch. Ihr ist daher keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1 f.; Kantonsgericht Frei- burg, Urteil 502 2024 271 vom 27. Februar 2025, E. 5.2;

Kantonsgericht Schwyz 16 vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16). bb) Den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person hat die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nachdem die amtliche Verteidigerin vom Staat zu entschädigen ist (siehe vorne E. 5a) und keine sonstigen Aufwendungen, wirtschaftlichen Einbussen oder besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO) ersichtlich sind und der Beschuldigte solche ebenso wenig geltend macht, ist dem Beschuldigten keine weitere Entschädigung zuzusprechen;- beschlossen:

1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025 (SGO 2025 2) wird in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.

3. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

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4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Privatklägerin (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 4. August 2026 amu